Hintergrund

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 26. Februar 2025 das sogenannte Omnibus-Simplifizierungspaket. Dieses Paket wurde als Reaktion auf Bedenken hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen eingeführt und zielt darauf ab, den Verwaltungsaufwand im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu reduzieren. ​ Der Omnibus-Prozess der EU ist ein legislatives Verfahren, bei dem mehrere rechtliche Änderungen in einem einzigen Gesetzgebungsakt zusammengefasst werden und verschiedene EU-Rechtsvorschriften gleichzeitig aktualisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden sollen. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde im Jahr 2022 verabschiedet und ersetzt die Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Sie erweitert die Berichtspflichten für Unternehmen in der EU im Bereich der Nachhaltigkeit. Die CSRD verlangt detailliertere und einheitlichere Nachhaltigkeitsberichte, die nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erstellt werden. 

Am 3. April 2025 stimmte das Europäische Parlament dem „Stop-The-Clock"-Vorschlag zu, wodurch die Umsetzung der CSRD für Unternehmen, die ursprünglich 2026 und 2027 berichten sollten, um zwei Jahre verschoben wurde. Dabei wurde gleichzeitig das Inkrafttreten der Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD, Corporate Sustainability Due Diligence Directive) um ein Jahr auf 2028 nach hinten verlegt (Europäische Kommission 1a; 1b, 2025). Die Annahme des Stop-The-Clock"-Vorschlags bietet Unternehmen vorübergehende Erleichterung, indem sie zusätzliche Zeit erhalten, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. 

Gleichzeitig laufen die Verhandlungen über die weitergehenden Änderungen des Omnibus I, die potenziell den Umfang und die Tiefe der Berichtspflichten beeinflussen könnten.​ Es bleibt abzuwarten, wie die endgültigen Regelungen ausgestaltet werden und welche Auswirkungen sie auf Unternehmen in der EU haben werden.

Forderung für eine praxisnahe Umsetzung

Damit die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen in der Praxis leistbar und sinnvoll umsetzbar bleibt, braucht es eine konsequente Orientierung an den Anforderungen und Realitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). Das Omnibus-Paket adressiert nach Einschätzung aus dem Projekt Fin.Connect.NRW bereits zentrale Herausforderungen – etwa in Bezug auf den hohen bürokratischen Aufwand und die Belastung durch nicht abgestimmte Berichtspflichten –, lässt jedoch in entscheidenden Punkten weiterhin notwendige Konkretisierungen und Ergänzungen vermissen.

Positiv hervorzuheben ist, dass mit dem sogenannten „Stop-the-Clock“-Vorschlag sowie der Verschiebung des Geltungsbeginns für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ein wichtiges Signal an den Mittelstand gesendet wurde. Unternehmen, die ursprünglich ab 2026 oder 2027 zur Berichterstattung verpflichtet gewesen wären, gewinnen zwei zusätzliche Jahre, um interne Strukturen anzupassen. Diese Fristverlängerung darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass insbesondere KMU weiter auf praxistaugliche Lösungen angewiesen sind, um langfristig nicht unter einer ausufernden Berichtsbürokratie zu leiden.

Bei den nachfolgenden Vorschlägen wird unterschieden zwischen Kernanliegen, die im Omnibus-Paket bereits adressiert und im weiteren legislativen Prozess umgesetzt werden sollen (Abschnitt 2.1) und solchen, welche bislang aus Sicht von Fin.Connect.NRW nicht oder nur unzureichend behandelt werden und weiterer Handlungsbedarf besteht (Abschnitt 2.2).

Kernforderungen für eine praxisnahe Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, welche in der Veröffentlichung des Omnibus-Paket bereits adressiert wurden

Konsequente Reduzierung des bürokratischen Aufwands

Die gegenwärtigen ESRS sind auf große, international agierende Konzerne zugeschnitten und umfassen teils über 1.000 Datenpunkte. KMU können diese Fülle an Informationen kaum bewältigen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten und Ressourcen aufzubringen (Neligan et al., 2025). Es wird eine drastische Verschlankung der Berichtspflichten gefordert, indem mindestens 25 % der Datenpunkte gestrichen oder zu Kernindikatoren zusammengefasst werden. Ein zentrales Anliegen ist die Reduzierung des bürokratischen Aufwands für KMU durch eine bessere Abstimmung der Berichtsanforderungen mit bereits bestehenden Berichtspflichten (ZVEI, 2024; VdW, 2025). Unternehmen erheben und übermitteln bereits heute zahlreiche Nachhaltigkeitsinformationen bei der Umweltberichterstattung, der Taxonomie-Verordnung oder der Lieferkettenregulierung. KMU sollen bestehende Meldepflichten für Umwelt- oder Sozialdaten im Rahmen des Voluntary SME Standard (VSME) nutzen können, um Doppelarbeiten zu vermeiden. Darüber hinaus wird die Einführung zusätzlicher sektorspezifischer ESRS-Standards von Fin.Connect.NRW abgelehnt, da dies den administrativen Aufwand für KMU erhöht, ohne einen angemessenen Mehrwert zu bieten (VDMA, 2025; Die deutsche Kreditwirtschaft, 2025). Erste Schritte zur Entlastung wurden bereits im Rahmen des Omnibus-Pakets eingeleitet: So ist u. a. die Einführung eines freiwilligen, deutlich verschlankten Berichtsstandards für KMU (VSME) vorgesehen. Auch die Verschiebung der sektorspezifischen ESRS ist ein wichtiges Signal in Richtung Bürokratieabbau. Diese Entwicklungen werden ausdrücklich begrüßt, da sie den administrativen Aufwand für kleinere Unternehmen reduzieren und für mehr Umsetzbarkeit sorgen.

Begrenzung des Trickle-down-Effekts durch klare Standards (Value Chain Cap)

Ein zentrales Anliegen ist die Vermeidung des sogenannten Trickle-down-Effekts. KMU, die Teil der Lieferkette größerer Unternehmen sind oder Finanzierungen bei Banken beantragen, sehen sich häufig mit nicht abgestimmten, übermäßig detaillierten ESG-Datenanforderungen konfrontiert. Diese Anforderungen sind oft weder koordiniert noch an der tatsächlichen Leistungsfähigkeit kleiner Betriebe orientiert. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, sieht der Entwurf des Omnibus-Pakets die Einführung sogenannter „Value Chain Caps“ vor. Demnach sollen größere Unternehmen und Finanzinstitute künftig nur noch solche Informationen von KMU abfragen dürfen, die in einem vereinfachten Standard – etwa dem VSME – klar definiert sind. Für KMU bedeutet das eine erhebliche Entlastung: Statt individuelle, komplexe Fragebögen auszufüllen, können sie so auf einen einheitlichen, validierten Berichtsrahmen verweisen. Das schafft Verbindlichkeit, reduziert Unsicherheit und stärkt die Eigenständigkeit kleiner Unternehmen im Nachhaltigkeitsdialog (BAVC/VCI, 2025; AG Mittelstand, 2025).

Verringerung des Kreises der Berichtspflicht

Ein weiterer positiver Impuls des Omnibus-Pakets betrifft die Anhebung der Schwellenwerte für die Berichtspflicht. Der bisherige Schwellenwert (250 Mitarbeitende oder bestimmte Bilanzsummen/Umsatzgrenzen) führte dazu, dass auch KMU in die volle Berichtspflicht nach CSRD fallen konnten. Diese Einbeziehung überfordert viele Unternehmen, insbesondere wenn sie keine Konzernstruktur mit zentralen Berichtseinheiten aufweisen. Daher begrüßt Fin.Connect.NRW die geplante Anhebung auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Für kleinere Unternehmen sollen zusätzliche Übergangsfristen geschaffen werden, damit sie ausreichend Zeit für den Aufbau geeigneter Reporting-Strukturen haben. Eine solche Staffelung schützt nicht nur vor Überforderung, sondern erhält auch die Wettbewerbsfähigkeit des Mittelstands.

Sicherstellung von Klarheit bei der zivilrechtlichen Haftung

Die CSRD sowie die dazugehörigen Standards enthalten eine Vielzahl komplexer Anforderungen, deren fehlerfreie Umsetzung insbesondere für KMU eine Herausforderung darstellt. In der Praxis besteht deshalb große Unsicherheit, ob und inwieweit fehlerhafte oder unvollständige Nachhaltigkeitsangaben zivilrechtliche Haftungsrisiken nach sich ziehen. Eine Ausweitung solcher Haftungsrisiken wird die Berichterstattung nicht nur unnötig verkomplizieren, sondern unter Umständen sogar abschreckend wirken, insbesondere für kleinere Betriebe. Es braucht daher eine klare, praxisnahe Regelung, die unbeabsichtigte Fehler von der Haftung ausnimmt, sofern der Bericht in gutem Glauben nach einem anerkannten Standard – etwa dem VSME – erstellt wurde. Wer sich an klar definierte Regeln hält und seine Angaben nachvollziehbar dokumentiert, darf nicht mit unkalkulierbaren Risiken konfrontiert werden. Rechtssicherheit ist eine Grundvoraussetzung für Akzeptanz und Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Mittelstand (DIHK, 2025). Positiv zu bewerten ist daher, dass die ursprünglich in Artikel 29 der CSDDD vorgesehene unionsweite zivilrechtliche Haftungsregelung im Omnibus-Paket gestrichen wurde. Stattdessen wird auf nationale Regelungen verwiesen – ein Schritt, den auch Fin.Connect.NRW begrüßt, da er der Rechtswirklichkeit besser entspricht und insbesondere KMU vor unverhältnismäßigen Risiken schützt.

Punkte, die im Omnibus-Paket nicht oder nur unzureichend behandelt werden:

Zentrale Datenbank oder Schnittstellenlösung

Ein zentrales Problem für Unternehmen, insbesondere für KMU, ist die Vielzahl an parallelen Berichtspflichten gegenüber unterschiedlichen Institutionen – seien es Behörden, Banken oder Geschäftspartner. Eine europäische Plattform oder eine interoperable Schnittstellenlösung kann dieses Problem entscheidend entschärfen. Unternehmen müssten Nachhaltigkeitsinformationen künftig nur noch einmal erfassen und können sie dann gezielt für unterschiedliche Zwecke verfügbar machen. Dies würde nicht nur den operativen Aufwand erheblich senken, sondern auch die Qualität und Konsistenz der Daten verbessern. Wichtig ist zudem, dass bestehende Regelwerke und Meldeanforderungen – etwa aus der Umweltberichterstattung, der EU-Taxonomie oder dem Lieferkettengesetz – stärker harmonisiert werden. Das „Once-Only-Prinzip“, dass Unternehmen ihre Daten nur einmal an staatliche Stellen übermitteln müssen – auch wenn verschiedene Behörden dieselben Informationen benötigen, muss zum verbindlichen Grundsatz werden, damit insbesondere kleinere Betriebe nicht unnötig Ressourcen für Mehrfachmeldungen binden. Die kostenlose Plattformlösung des Deutschen Nachhaltigkeitskodexes (DNK) stellt hierfür eine geeignete Basis dar.
Taxonomie

Gleichzeitig sollte die EU-Taxonomie nicht nur flexibilisiert, sondern grundlegend überarbeitet werden, um realistische Bedingungen zu schaffen und Doppelberichterstattungen zu vermeiden (DEHOGA, 2025). Zwar sieht der aktuelle Richtlinienvorschlag gezielte Erleichterungen vor – etwa durch ein Opt-in-Modell und die Möglichkeit zur teilweisen Taxonomie-Übereinstimmung –, jedoch bleiben zentrale strukturelle Probleme bestehen. Besonders kritisch: Auch wenn Unternehmen von der CSRD entbunden sind, müssen sie zur Kreditvergabe weiterhin komplexe Nachhaltigkeitsdaten an Banken liefern, da diese unter regulatorischen Offenlegungsverpflichtungen (z. B. Green Asset Ratio, SFDR - Sustainable Finance Disclosure Regulation, Leitlinien EBA - Europäische Bankenaufsichtsbehörde oder der EZB - Europäischen Zentralbank) stehen. Ohne eine koordinierte Entlastung entlang der gesamten Finanzierungs- und Berichtskette – inklusive der Banken – droht das Ziel der Bürokratievermeidung ins Leere zu laufen. 

Eigenverantwortliche Umsetzung 

Die Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung muss für Unternehmen auch ohne externe Hilfe möglich sein. Die Standards – beispielsweise der VSME – sollen so gestaltet sein, dass sie verständlich, schlank und in der Unternehmenspraxis anwendbar sind, ohne dass zusätzliche Beratungsleistungen oder teure Softwaretools erforderlich werden. Nur wenn KMU in der Lage sind, ihre Berichterstattung eigenständig zu organisieren, ist eine flächendeckende Umsetzung realistisch und wirtschaftlich tragfähig. Gleichzeitig solle der Standard die Möglichkeit bieten, bei Bedarf freiwillig externe Prüfungen durchzuführen – etwa durch Wirtschaftsprüfer oder branchenerfahrene Dienstleister. So kann einerseits die Glaubwürdigkeit der Angaben gestärkt werden, andererseits bleibt die Entscheidung über eine externe Begleitung beim Unternehmen selbst. Eine solche Lösung stärkt die Eigenverantwortung und senkt zugleich die Eintrittshürden für kleinere Unternehmen in die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ZDH, 2024).

Dabei muss auch stärker zwischen den verschiedenen Regulierungsebenen unterschieden werden: Die CSRD (Level I) legt den allgemeinen Rahmen fest, während die technischen Standards (Level II), wie die ESRS, bereits sehr ins Detail gehen. Die aktuell noch nicht vorliegenden Umsetzungshilfen und Guidelines der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) oder anderer Institutionen (Level III) tragen entscheidend dazu bei, die Anwendung für KMU zu erleichtern – sofern sie praxistauglich und branchengerecht ausgestaltet werden. Bislang fehlt jedoch eine klare Abgrenzung der Verbindlichkeit zwischen diesen Ebenen, was zu Unsicherheiten in der Anwendung führt. KMU benötigen daher nicht nur schlankere Vorgaben, sondern auch eindeutige Orientierung, welche Teile verpflichtend sind und wo es Spielräume gibt. 

Schutz sensibler Unternehmensdaten

Ein weiteres zentrales Anliegen aus Sicht der KMU ist der Schutz sensibler Geschäfts- und Wettbewerbsinformationen. Viele Unternehmen befürchten, dass sie durch die Offenlegung strategisch relevanter Daten einen Wettbewerbsnachteil erleiden könnten. Dies betrifft insbesondere Angaben zu Produktionsprozessen, Lieferketten, Investitionsentscheidungen oder Margenkalkulationen. Damit die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht zur unbeabsichtigten Veröffentlichung von Betriebsgeheimnissen führt, müssen klare und verlässliche Kriterien geschaffen werden, welche Inhalte veröffentlicht werden müssen und welche geschützt bleiben dürfen. Es braucht nachvollziehbare und rechtlich belastbare Leitlinien, an denen sich Unternehmen und ihre Prüfer orientieren können. Nur so lässt sich die notwendige Balance zwischen Transparenz und Datenschutz wahren. Aus Sicht von Fin.Connect.NRW kann nur so das Vertrauen der Unternehmen in den Berichtsrahmen dauerhaft gesichert werden (DIHK, 2025).

Finanzierungsrelevanz der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Immer mehr Banken und Investoren machen ESG-Kriterien zur Voraussetzung für die Vergabe von Krediten oder Beteiligungskapital. Für viele KMU, die bislang wenig Berührungspunkte mit systematischer Nachhaltigkeitsberichterstattung hatten, stellt das eine erhebliche Herausforderung dar. Umso wichtiger ist es, dass ein vereinfachter KMU-Standard nicht nur regulatorische Anforderungen erfüllt, sondern auch finanzierungsrelevant ausgestaltet ist. Er soll so konzipiert sein, dass er eine einheitliche und anerkannte Grundlage für Gespräche mit Finanzinstitutionen bildet. Ein solcher Standard muss idealerweise branchenübergreifend funktionieren, leicht verständlich sein und konkrete Indikatoren enthalten, die für die Bewertung durch Banken und Investoren relevant sind. Damit Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht zu einer Hürde für Finanzierungen wird, soll ein KMU-Standard (Basismodul der CSRD oder VSME) so gestaltet sein, dass er als standardisierte Basis für Bankengespräche dient.

Ein Unternehmen ist ein Unternehmen – Ein Konzern ist ein Konzern

Unternehmen bzw. Konzerne können gezwungen werden, ihre Berichtseinheit um Tätigkeiten anderer Unternehmen zu erweitern, sofern sie dort die „Optional Control“ innehaben. Konkret gibt es diese Pflicht in den Standards E1 Klimaschutz, E2 Umweltverschmutzung und E4 Biodiversität. Zudem kann aufgrund wesentlicher Auswirkungen, Risiken oder Chancen der Fall eintreten, dass im finanziellen Jahresabschluss aufgrund Unwesentlichkeit nicht einbezogene Tochterunternehmen in den Konzernnachhaltigkeitsbericht einzubeziehen sind. Diese beiden Mismatches führen zu unnötigen Aufwendungen und Erläuterungen auf Seiten der berichtspflichtigen Unternehmen. Materiell ist es ausreichend, wenn diese beiden Besonderheiten im Rahmen der Wertschöpfungskettenberichterstattung berücksichtigt werden und die Grundgesamtheit des finanziellen (Konzern-)Jahresabschlusses auch ausschließlich für den (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht maßgeblich sind.

Aufhebung oder Einschränkung von unternehmensspezifischen Angaben

Die in den ESRS geregelte Notwendigkeit von unternehmensspezifischen Angaben sollte aufgehoben oder stark eingeschränkt werden. Ansonsten droht die Gefahr, dass gestrichene Datenpunkte über diese Berichtsanforderung wieder in die (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichte aufzunehmen sind.


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