Was ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)? 

Seit Anfang 2023 besteht in der EU eine neue Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) . Sie ist eine Weiterentwicklung der vorherigen Non -Financial Reporting Directive (NFRD) . Die neue CSRD erweitert den Umfang und den Anwendungsbereich der bisherigen Nachhaltigkeitsberichterstattung und führt gemeinsame , verpflichtende Berichtsstandards auf EU -Ebene ein . Ende 2025 wurde die CSRD -Richtlinie durch den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament umfangreich überarbeitet, um die absehbare n Belastung en durch Bürokratie abzumildern. Die neue CSRD -Richtlinie wird deutlich weniger Unternehmen betreffen als zunächst angenommen . Eine CSRD -Berichtspflicht ist nur noch für eine Teilmenge derjenigen Unternehmen vorgesehen, die schon jetzt nach CSRD berichten müssen . Die Änderungen haben Einfluss auf die Anzahl und Zusammensetzung der berichtspflichtigen Unternehmen, auf die Ausgestaltung der Berichte und auf ihre Prüfung. Besonders relevant ist die Eindämmung des „Trickle -Down -Effekts “. 

Grundsätzliches Ziel dieser Berichterstattung ist die Offenlegung von Informationen über die Risiken und Chancen, die sich aus sozialen und ökologischen Fragen ergeben, sowie über die Auswirkungen unternehmerischer Tätigkeiten auf Mensch und Umwelt . Die Offenlegung soll dazu führen, dass Unternehmen Nachhaltigkeitsthemen in ihren Prozessen und Geschäftsmodellen stärker berücksichtigen. Dabei soll die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sichergestellt bleiben . Ein Unternehmen kann sich beispielsweise nachweislich als nachhaltiger Lieferant und als verantwortungsvoller attraktiver Arbeitgeber präsentieren . Gleichzeitig bewirkt die CSRD, dass sich Stakeholder besser über Nachhaltigkeitsaspekte informieren und in nachgewiesen nachhaltige Unternehmen investieren können. Die Namensänderung der Richtlinie betont die Bedeutung, die die EU der Nachhaltigkeit gibt . Zudem will die EU die Nachhaltigkei tsberichterstattung mit der Finanzberichterstattung (siehe SFDR unten) gleichstellen. Die Finanzberichterstattung umfasst die Veröffentlichung von finanziellen Informationen, um Interessengruppen wie Investoren, Gläubiger und Regulierungsbehörden über die wirtschaftliche Lage und Leistung eines Unternehmens zu informieren. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf großen Unternehmen . 

Die CSRD -Richtlinie trat in ihrer ursprünglichen Version am 5. Januar 2023 in Kraft . Im Laufe des Jahres 2025 wurde die Richtlinie im Rahmen des Omnibus -I-Pakets mit dem Ziel der Bürokratieentlastung angepasst . In Deutschland sollte die Umsetzung in nationales Recht ursprünglich im Sommer 2024 erfolgen und das bisherige CSR -Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) ersetzen , das auf der NFRD basiert . Der aktuelle, zweite Referentenentwurf (September 2025) zur Umsetzung der Richtlinie in Deutschland sieht vor, die europäischen Vorgaben gemäß CSRD 1:1 umzusetzen , also die CSRD ohne strengere , zusätzliche Anforderungen anzuwenden. Im Dezember 2025 wurde auf europäischer Ebene eine vorläufige politische Einigung zum Omnibus-I-Paket erzielt. Die formale Annahme sowie die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt stehen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Publikation (19.12.2025) noch aus. 

Verbindungen zu der EU -Offenlegungsverordnung und EU -Taxonomie Verordnung 

Die EU-Offenlegungsverordnung , oder Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) , verpflichtet Kreditinstitute , Nachhaltigkeitsinformationen zu ihren Tätigkeiten und Produkten offenzulegen. Um diese Anforderungen zu erfüllen, benötigen Kreditinstitute zusätzliche Daten von den Unternehmen, denen sie Kredite geben . Bisher lagen diese Daten nur sehr selten vor. Da mit der CSRD mehr Unternehmen Nachhaltigkeitsberichte veröffentlichen müssen, sind diese Information für die Kreditinstitute leichter zu erhalten . Die Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind (siehe Kapitel 2) , müssen auch die EU -Taxonomie -Verordnung beachten und entsprechend auch offenlegen, inwieweit ihre Unternehmenstätigkeiten mit ökologisch nachhaltigem Wirtschaften verbunden sind.

Hier die wichtigsten Änderungen , welche die CSRD mit sich bringt : 

  • Erweiterte, vereinheitlichte Berichtsstandards : Unternehmen sollen nach umfassenderen und einheitlicheren Maßstäben berichten. Dabei soll es eine stärkere Quantifizierung der Inhalte für eine bessere Messbarkeit und Vergleichbarkeit geben. Der genaue Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die EU -übergreifenden Standards wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) festgelegt . Im Zuge der Neufassung der CSRD im Rahmen des Omnibus-I-Pakets gelten verbindliche ESRS nur noch für wenige, sehr große Unternehmen. Separate, verpflichtende Standards für weitere Unternehmensgruppen sind nicht mehr vorgesehen.
  • Teil des Lageberichts : Die Berichterstattung muss in einem separaten Abschnitt des Lageberichts und damit der üblichen jährlichen Darstellung der Geschäftsverläufe in einem Geschäftsjahr erfolgen . Im Rahmen der NFRD war es noch zulässig, die nichtfinanzielle Erklärung außerhalb des Lageberichts in einem separaten Bericht zu veröffentlichen.
  • Externe Prüfpflicht : Wie die Finanzberichterstattung unterliegt auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung einer externen Prüfung. Der ursprünglich vorgesehene schrittweise Übergang von einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit („reasonable assurance“) entfällt. Eine verpflichtende Prüfung über das Niveau der „limited assurance“ hinaus ist nicht mehr vorgesehen.
  • Neue Wesentlichkeitsdefinition : Die CSRD verpflichtet Unternehmen, sowohl über die wesentlichen Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeiten auf die Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten. Man nennt dieses Konzept die doppelte Wesentlichkeit.
  • Berichterstattung auf Konzernebene : Tochterunternehmen müssen keine eigenen Berichte anfertigen , wenn sie im Konzernbericht eines CSRD -pflichtigen Unternehmens enthalten sind . Außerdem müssen Unternehmen Risiken und Auswirkungen von Tochterunternehmen im Lagebericht aufführen, wenn sie sich stark von denen des Mutterkonzerns unterscheiden. 
  • Stärkung der Bedeutung von VSME : Der VSME (als freiwilliger Berichtsstandard für KMU) kann nun von Großunternehmen als Quelle für Nachhaltigkeitsberichterstattung innerhalb der eigene Wertschöpfungskette genutzt werden. Damit gewinnt VSME für die „Value Chain Gap “, also die berichtstechnische Lücke innerhalb der Wertschöpfungskette an Relevanz. KMU erhalten somit stärkere Anreize, den VSME zu übernehmen. 

    Welche Unternehmen betrifft die CSRD und ab welchem Zeitpunkt ? 

    Im Gegensatz zur ursprünglichen Richtlinie, betrifft die zukünftige Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht mehr verschiedene Gruppen von Unternehmen (Gruppe I bis IV), sondern vor allem sehr große Einzelunternehmen und Konzerne. Eine Berichtspflicht besteht künftig nur noch, wenn ein Unternehmen sowohl im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte hat und einen jährlichen Nettoumsatz von über 450 Mio. € erzielt. Damit liegen die Schwellen für eine Berichtspflicht deutlich höher als in der ursprünglichen Version (zwei von drei Kriterien: Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. €, Nettoumsatzerlöse von mindestens 50 Mio. € oder mindestens 250 Beschäftigte). Insbesondere sind börsennotierte kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) nicht mehr direkt berichtspflichtig. Kleinstunternehmen sind auch weiterhin nicht vom Anwendungsbereich der CSRD erfasst. Um den befürchteten „Trickle-Down-Effekt“, also die Notwendigkeit von CSRD-Berichterstattung für KMU in ihrer Funktion als Zulieferer abzuschwächen, sieht die überarbeitete CSRD-Richtlinie das Recht auf Verweigerung von Informationsweitergabe für KMU vor. Diese Kategorie betrifft alle Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern und soll die Berichtspflicht auf den Umfang des freiwilligen KMU -Standards (VSME) begrenzen . Darüberhinausgehende Abfragen sollen nicht erfolgen. Beteiligungsgesellschaften sind nach der Überarbeitung der Richtlinie grundsätzlich aus dem Geltungsbereich von CSRD ausgeschlossen. Außerdem werden Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von über 450 Mio. € (ursprünglich 150 Mio. €) innerhalb der EU erfasst, wenn ihre Tochterunternehmen die entsprechenden Größenkriterien erfüllen oder ihre Zweigniederlassungen einen Umsatz von mehr als 200 Mio. Euro erzielen . Betroffene Unternehmen müssen jeweils ab Januar des darauffolgenden Jahres über das vorherige Jahr berichten. Ab 2025 mussten Unternehmen, die bereits nach den alten Richtlinien berichtspflichtig waren, entsprechende Berichte für das Jahr 2024 vorlegen. Diese Unternehmen dürfen allerdings durch eine Ausnahmeregelung auf die Berichterstattungen für 2025 und 2026 verzichten. Unternehmen , die in der bisherigen Richtlinie berichterstattungspflichtig waren und in der gegenwärtigen Ausgestaltung nicht mehr in den Geltungsbereich von CSRD fallen, scheiden ab 2027 aus dem Anwendungsbereich aus. 

    Wo finde ich verbindliche und hilfreiche Informationen? 

    Der CSRD-Richtlinientext lässt sich auf der EUR-Lex Website finden . Einen hilfreichen Überblick zur CSRD sowie weiter führende Links, ein Erklärvideo und ein Factsheet bietet die Seite des Deutscher Nachhaltigkeitskodex https://www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de/de/berichtspflichten/corporate-sustainability-reporting-directive -csrd/wichtige-informationen/. Hier sind auch die unterschiedlichen Berichtsstandards für die einzelnen Unternehmensarten aufgeführt. Ebenso hilfreich ist ein Überblick der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht . Die beschlossenen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) werden auf der Website der EU -Kommission beschrieben , ebenso wie ein Q&A zu dem Thema. Weitere umfassende Informationen und Entwürfe zu den ESRS bietet die Website der EFRAG .


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