Anmerkung: Im Zuge des Omnibus-Verfahrens der EU hat Fin.Connect.NRW die neusten und relevanten Änderungen zur Taxonomie in der angefügten PDF ergänzt (Stand: Februar 2026)
Was ist die EU-Taxonomie?
Mit der Klassifikation von nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten (EU-Taxonomie) soll die Finanzierung eines nachhaltigen Wachstums in der Europäischen Union (EU) gestärkt werden. Rechtliche Grundlage ist die Taxonomie-Verordnung (TaxVO) des Europäischen Parlamentes und Rates, welche am 12. Juli 2020 in Kraft trat. Im Gegensatz zu Richtlinien, die von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden, gilt die Taxonomie-Verordnung seit dem Tag des Inkrafttretens in der gesamten EU.
Mit der Etablierung einer einheitlichen Nachhaltigkeitsklassifizierung soll die EU-Taxonomie Kapitalströme zu nachhaltigen Projekten leiten, Finanzierungspotenziale zur Förderung emissionsarmer Technologien ausschöpfen und die Investitionslücke bei der Finanzierung der Klimaziele auf dem Finanzmarkt langfristig schließen. Durch die langfristigen Risiken des Klimawandels liegt eine wirtschaftliche Neuausrichtung zur Minderung und Anpassung an den Klimawandel nicht nur im öffentlichen, sondern auch im privaten Interesse von langfristigen Anlegern wie Pensionskassen, Versicherungen oder Vermögensverwaltern. Allerdings besteht der Bedarf nach einheitlichen Kriterien, um nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten zu erkennen und geeignete Finanzierungsinstrumente auf dem Finanzmarkt zu entwickeln. Konkret definiert die EU-Taxonomie neben den Zielen Klimaschutz und Klimawandelanpassung weitere vier Umweltziele, welche in Abbildung 1 dargestellt sind.
Um als taxonomiekonform und damit als nachhaltig eingestuft zu werden, muss sie einer passenden wirtschaftlichen Aktivität zugeordnet werden und folgende vier Kriterien erfüllen:
- Sie muss einen wesentlichen Beitrag für mindestens ein Umweltziel leisten (Art. 10-16 TaxVO)
- Sie darf keines der anderen Umweltziele signifikant beeinträchtigen (Do-No-Significant Harm-Prinzip, kurz DNSH, Art. 17 TaxVO)
- Sie muss ein Minimum an Sicherheitsstandards erfüllen, um einen negativen sozialen Einfluss und Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 18 TaxVO)
- Sie muss technischen Auswahlkriterien entsprechen, die von der EU Technical Expert Group entwickelt wurden (Art. 19 TaxVO)
Die Taxonomie erkennt dabei drei Arten von Aktivitäten an:
- „Grüne“ Aktivitäten leisten einen direkten Beitrag zur Erfüllung eines oder mehrerer Umweltziele, wie beispielsweise die emissionsfreie Energieerzeugung oder energetische Gebäudesanierung.
- Enabling-Aktivitäten unterstützen andere Aktivitäten bei dem Erreichen eines Umweltziels, wie beispielsweise Datenservices zur Optimierung der Steuerung erneuerbarer Energienetze oder die Herstellung von Komponenten kohlenstoffarmer Technologien (hier gelten strenge Zusatzanforderungen).
- Transition-Aktivitäten sind solche, für die es noch keine CO2-arme Alternative gibt, die aber den Übergang in eine klimaneutrale Wirtschaft unterstützen. Sie müssen allerdings mit dem langfristigen Ziel Klimaschutz vereinbar sein. Die Energiegewinnung durch Kernkraft gilt als Transition-Aktivität.
Nur Wirtschaftsaktivitäten, welche die Bewertungskriterien erfüllen, können im Rahmen der Taxonomie klassifiziert werden. Ist eine Aktivität grundsätzlich einem Bereich der EU-Taxonomie zuordenbar gilt sie als taxonomiefähig (taxonomy eligible). Um als taxonomiekonform (taxonomy aligned) zu gelten, muss diese Aktivität dann zusätzlich einen signifikanten Beitrag zu mindestens einem der Umweltziele leisten, ohne dabei andere zu beeinträchtigen. Durch die unterliegenden Bewertungskriterien zur Taxonomiefähigkeit werden somit je nach Branche erhebliche Teile der Unternehmensaktivitäten von der Taxonomie nicht erfasst.
Welche Unternehmen betrifft die EU-Taxonomie?
Die EU-Taxonomie ist ein Ordnungs- und Strukturierungssystem. Der Erfassungsbereich für eine Klimaschutzbewertung auf Basis der EU-Taxonomie beinhaltet Regelungen für insgesamt 16 Sektoren, die für fast 80 Prozent der direkten Treibhausgase verantwortlich sind. Darunter fallen aktuell 149 Wirtschaftsaktivitäten, etwa in den Sektoren Energie, Verarbeitendes Gewerbe und Forstwirtschaft, aber auch Dienstleistungen in der Bildung und der Unterhaltungsbranche.
Die Berichtspflichten der Taxonomie ergeben sich aus Artikel 8 der TaxVO sowie einem delegierten Rechtsakt der EU-Kommission (dem Disclosures Delegated Act, kurz DDA), welcher die zu berichtenden Key Performance Indicators (KPI) für Unternehmen und Finanzinstitute definiert. Dies beinhaltet zum Beispiel die Green Asset Ratio (GAR) für CSRD-pflichtige Kreditinstitute. Die GAR gibt den Anteil taxonomiekonformer Vermögenswerte an den Gesamtwerten einer Bank an.
Zudem findet die Klassifizierung der EU-Taxonomie auch in zwei weiteren Regelwerken für Unternehmen und Banken Anwendung (Abbildung 2). Banken und Kapitalanlagegesellschaften müssen ihre Kreditvergabe und Kapitalanlage über die Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), an Nachhaltigkeitszielen ausrichten. Die SFDR wurde 2019 beschlossen und trat im März 2021 in Kraft. Die Umsetzung erfolgte für verschiedene Finanzprodukte in zwei Stufen in den Jahren 2021 und 2023. Die Finanzinstitute fordern seither zunehmend Informationen zur Nachhaltigkeit von ihren Kunden ein.
Unternehmen müssen die EU-Taxonomie in ihren nichtfinanziellen Berichterstattungspflichten befolgen, die seit 2025 im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) stattfinden. Nach den Änderungen durch das Omnibus-I-Paket betrifft die CSRD künftig alle großen börsennotierten Unternehmen, Banken und Versicherungen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden und einem jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro. Außerdem werden Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von über 450 Mio. Euro innerhalb der EU erfasst, wenn ihre Tochterunternehmen die entsprechenden Größenkriterien erfüllen oder ihre Zweigniederlassungen einen Umsatz von mehr als 200 Mio. Euro erzielen. In ihren CSRD-Berichten sind Unternehmen verpflichtet, offenzulegen, inwiefern sie Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und den Kampf gegen Korruption und Bestechung in ihrer Arbeit und ihrem Geschäftsmodell berücksichtigen. Mehr Informationen zur CSRD finden sich in unserem aktualisierten Fin.Connect.Basics 02. Die Berichtsanforderungen gelten seit dem Geschäftsjahr 2024 zunächst weiterhin nur für die größten Unternehmen von öffentlichem Interesse und werden dann sukzessive ausgeweitet.
Aber auch kleinere Unternehmen sollten sich mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung vertraut machen. Obwohl sie formal nicht berichtspflichtig sind, werden von ihnen als Zulieferern von großen Unternehmen oder in internationalen Lieferketten nachvollziehbare Nachhaltigkeitsdaten erwartet. Große Unternehmen dürfen jedoch von KMU zukünftig nur noch Informationen im Umfang des Voluntary Sustainability Reporting Standard for SME (VSME) abfragen, der sich in den nächsten Jahren als zentraler Standard etablieren wird. Darüber hinaus entstehen aus einer guten Struktur und Dokumentation von Nachhaltigkeitsdaten Wettbewerbsvorteile für KMU. Durch den VSME sollen bestehende Lücken bei den Berichtsvorschriften geschlossen sowie gemeinsame europäische KMU-Berichtsstandards eingeführt werden, um die Transparenz hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Wirtschaftsaktivitäten auf dem Kapitalmarkt weiter zu erhöhen. Der VSME geht jedoch nicht direkt auf die komplexen Taxonomie-Kriterien ein.
Durch das Omnibus-Paket wurden außerdem Wesentlichkeitsschwellen für die Offenlegung eingeführt. Für Unternehmen gilt: Wenn Sektoren zusammen weniger als 10 % des Unternehmensumsatzes, der Betriebs- oder Investitionsausgaben ausmachen, kann auf die Berechnung deren Taxonomiefähigkeit und -konformität verzichtet werden. Gleiches gilt für die Taxonomie-Angaben zu allen Betriebsausgaben, wenn diese als nicht wesentlich für das Geschäftsmodell angesehen werden. Auch Banken müssen Aktivitäten von weniger als 10 % ihres Umsatzes nicht mehr auf Taxonomiefähigkeit und -konformität prüfen. Außerdem wurde die Anzahl der zu berichtenden Datenpunkte deutlich reduziert und einige Vorgaben für das „Do No Significant Harm“-Prinzip wurden erleichtert. Auch das Konzept einer partiellen Taxonomiekonformität für Transitionsaktivitäten, die noch nicht alle Vorgaben erfüllen können, wird diskutiert. Dies findet sich allerdings bislang nicht in den gesetzlichen Änderungen wieder.
Wo finde ich verbindliche und hilfreiche Informationen?
Aktuelle Informationen zum Thema mit Links zu den rechtlich bindenden Originaldokumenten sowie einem EU Taxonomy Navigator lassen sich auf der Webseite der Europäischen Kommission finden. Die Webseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) bietet zudem ein FAQ zur EU-Taxonomie und ihrer rechtlichen Grundlage. Des Weiteren hat das IW im Jahr 2021 eine umfassende Studie zum Thema erstellt. Informationen zu den Änderungen durch das Omnibus-Paket finden sich in diesem vorläufigen FAQ der Europäischen Kommission sowie bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wie KPMG oder EY.
Mittlerweile bestehen zur EU-Taxonomie sowie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zudem etliche spezialisierte Beratungs- und Begleitungseinrichtungen (öffentlich finanzierte Einrichtungen oder Unternehmensberatungen) als auch Software und Tools zur automatisierten Berichterstellung sowie Netzwerke und Multiplikatoren für Veranstaltungen und Newsletter. Auf den entsprechenden Seiten sind die Informationen und Hintergründe der EU-Taxonomie frei verfügbar. Beispiele hierfür sind
- Ecocockpit der Effizienzagentur NRW,
- Deutscher Nachhaltigkeitskodex für die CSRD- und VSME-Berichterstattung
- EU Taxonomie Info (von Envoria),
- Ecoflex (von Cobago) oder
- Substain von (ConClimate).