Was ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)?

Seit Anfang 2023 besteht in der EU eine neue Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Sie ist eine Weiterentwicklung der vorherigen Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Die neue CSRD erweitert den Umfang und den Anwendungsbereich der bisherigen Nachhaltigkeitsberichterstattung und führt gemeinsame, verpflichtende Berichtsstandards auf EU-Ebene ein. Mit ihr wird die Zahl der Unternehmen in der EU, die solche Berichte veröffentlichen müssen, von 11.600 auf bis zu 49.000 deutlich steigen. 

Grundsätzliches Ziel dieser Berichterstattung ist die Offenlegung von Informationen über die Risiken und Chancen, die sich aus sozialen und ökologischen Fragen ergeben, sowie über die Auswirkungen unternehmerischer Tätigkeiten auf Mensch und Umwelt. Die Offenlegung soll dazu führen, dass Unternehmen Nachhaltigkeitsthemen in ihren Prozessen und Geschäftsmodellen stärker berücksichtigen. Dabei soll die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sichergestellt bleiben. Ein Unternehmen kann sich beispielsweise nachweislich als nachhaltiger Lieferant und als verantwortungsvoller attraktiver Arbeitgeber präsentieren. Gleichzeitig bewirkt die CSRD, dass sich Stakeholder besser über Nachhaltigkeitsaspekte informieren und in nachgewiesen nachhaltige Unternehmen investieren können. Die Namensänderung der Richtlinie betont die Bedeutung, die die EU der Nachhaltigkeit gibt. Zudem will die EU die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der Finanzberichterstattung (siehe SFDR unten) gleichstellen. Die Finanzberichterstattung umfasst die Veröffentlichung von finanziellen Informationen, um Interessengruppen wie Investoren, Gläubiger und Regulierungsbehörden über die wirtschaftliche Lage und Leistung eines Unternehmens zu informieren.

Die CSRD trat am 5. Januar 2023 in Kraft und muss von den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten umgesetzt werden. In Deutschland erfolgt die Umsetzung voraussichtlich im Sommer 2024 und ersetzt das bisherige CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG), das auf der NFRD basiert. Der aktuelle Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie in Deutschlandsieht sieht vor, die europäischen Vorgaben gemäß CSRD 1:1 umzusetzen.

 

Verbindungen zu der EU-Offenlegungsverordnung und EU-Taxonomie Verordnung

Die EU-Offenlegungsverordnung, oder Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), verpflichtet Kreditinstitute, Nachhaltigkeitsinformationen zu ihren Tätigkeiten und Produkten offenzulegen (Fin.Connect.Basics zur SFDR). Um diese Anforderungen zu erfüllen, benötigen Kreditinstitute zusätzliche Daten von den Unternehmen, denen sie Kredite geben. Bisher lagen diese Daten nur sehr selten vor. Da mit der CSRD mehr Unternehmen Nachhaltigkeitsberichte veröffentlichen müssen, sind diese Information für die Kreditinstitute leichter zu erhalten. Die Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind (siehe Kapitel 2), müssen auch die EU-Taxonomie-Verordnung beachten (Fin.Connect.Basics zur EU-Taxonomie) und entsprechend auch offenlegen, inwieweit ihre Unternehmenstätigkeiten mit ökologisch nachhaltigem Wirtschaften verbunden sind (siehe Abbildung 1).

 

Hier die wichtigsten Änderungen, welche die CSRD mit sich bringt: 

  • Erweiterte, vereinheitlichte Berichtsstandards: Unternehmen sollen nach umfassenderen und einheitlicheren Maßstäben berichten. Dabei soll es eine stärkere Quantifizierung der Inhalte für eine bessere Messbarkeit und Vergleichbarkeit geben. Der genaue Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die EU-übergreifenden Standards wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) festgelegt. Dabei gibt es für die unterschiedlichen Arten von berichtspflichtigen Unternehmen verschiedene Standards, die teils noch von der EFRAG zu erarbeiten sind.
  • Teil des Lageberichts: Die Berichterstattung muss in einem separaten Abschnitt des Lageberichts und damit der üblichen jährlichen Darstellung der Geschäftsverläufe in einem Geschäftsjahr erfolgen. Im Rahmen der NFRD ist die Berichterstattung neben dem Lagebericht auch noch in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht zulässig. Das zeigt die gleichwertige Stellung des Nachhaltigkeitsberichts neben dem Finanzbericht.
  • Externe Prüfpflicht: Wie die Finanzberichterstattung muss auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung geprüft werden. Der Prüfstandard soll dabei schrittweise von einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) auf eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit („reasonable assurance“) erweitert werden. Letztere soll bis 2028 erarbeitet werden.
  • Neue Wesentlichkeitsdefinition: Die CSRD verpflichtet Unternehmen, sowohl über die wesentlichen Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeiten auf die Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten. Man nennt dieses Konzept die doppelte Wesentlichkeit.
  • Berichterstattung auf Konzernebene: Tochterunternehmen müssen keine eigenen Berichte anfertigen. Ausnahmen sind allerdings kapitalmarktorientierte Töchter. Außerdem müssen Unternehmen Risiken und Auswirkungen von Tochterunternehmen im Lagebericht aufführen, wenn sie sich stark von denen des Mutterkonzerns unterscheiden.

 

Welche Unternehmen betrifft die CSRD und ab welchem Zeitpunkt?

Die zukünftige Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den neuen Richtlinien betrifft verschiedene Gruppen von Unternehmen. Dazu gehören zunächst Unternehmen, die bereits nach dem aktuellen CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) berichtspflichtig sind. Darunter fallen große und kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten (Gruppe I). Neu dazu kommen für die neuen Richtlinien im bilanzrechtlichen Sinne große Unternehmen sowie große Banken und Versicherungsgesellschaften (Gruppe II). Damit ein Unternehmen als groß gilt, muss es mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: eine Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. €, Nettoumsatzerlöse von mindestens 50 Mio. € oder eine durchschnittliche Zahl von mindestens 250 Beschäftigten während des Geschäftsjahres. Das gilt für beide der zuerst genannten Gruppen. 

Auch börsennotierte kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen fallen unter die neuen Berichtspflichten (Gruppe III). Ausgenommen von dieser Pflicht sind jedoch Kleinstunternehmen mit mindestens zwei der folgenden drei Merkmale: einer Bilanzsumme von maximal 450.000 Euro, Nettoumsatzerlösen von maximal 900.000 Euro oder eine durchschnittliche Zahl von höchstens 10 Beschäftigten. Trotzdem sollten sich auch diejenigen KMU mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung beschäftigen, die eigentlich keinen Bericht abgeben müssen. Kleine Unternehmen sind durch den „Trickle-Down-Effekt“ indirekt von den neuen Richtlinien betroffen, wenn größere, berichtspflichtige Geschäftspartner von ihren kleineren Zulieferern Nachhaltigkeitsinformationen verlangen.

Außerdem werden Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von über 150 Mio. € innerhalb der EU erfasst, wenn ihre Tochterunternehmen die entsprechenden Größenkriterien erfüllen oder ihre Zweigniederlassungen einen Umsatz von mehr als 40 Mio. Euro erzielen (Gruppe IV).

Die Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD erfolgt stufenweise für die verschiedenen Unternehmensgruppen. Betroffene Unternehmen müssen jeweils ab Januar des darauffolgenden Jahres über das vorherige Jahr berichten (siehe Abbildung 2). Ab 2025 müssen Unternehmen, die bereits nach den alten Richtlinien berichtspflichtig waren, entsprechende Berichte für das Jahr 2024 vorlegen. Ab dem 1. Januar 2026 betrifft das dann auch alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen. Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen sowie alle anderen Unternehmen, die in Gruppe III fallen, folgen ab dem 1. Januar 2027. Hier gibt es aber die Möglichkeit eines freiwilligen Opt-out bis 2028. Die Unternehmen aus Drittstaaten, die in Gruppe IV fallen, müssen diese Pflicht schließlich ab dem 1. Januar 2029 für das Jahr 2028 erfüllen. 

 

Wo finde ich verbindliche und hilfreiche Informationen?

Der CSRD-Richtlinientext lässt sich auf der EUR-Lex Website finden. Einen hilfreichen Überblick zur CSRD sowie weiterführende Links, ein Erklärvideo und ein Factsheet bietet die Seite des Deutschen Nachhaltigkeitskodex. Hier sind auch die unterschiedlichen Berichtsstandards für die einzelnen Unternehmensarten aufgeführt. Ebenso hilfreich ist ein Überblick der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die beschlossenen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) werden auf der Website der EU-Kommission beschrieben, ebenso wie ein Q&A zu dem Thema. Weitere umfassende Informationen und Entwürfe zu den ESRS bietet die Website der EFRAG.

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Abbildung 1: Die Verbindung von CSRD, SFDR und EU-Taxonomie


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