Was ist die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)?

Die Europäische Union hat im Jahr 2019 einen neuen Transparenzrahmen geschaffen, die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) oder EU-Offenlegungsverordnung. Die Regelung legt fest, wie Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitsinformationen zu ihren Strategien und Produkten offenlegen müssen. Die SFDR wurde 2019 beschlossen und trat im März 2021 in Kraft, konkret wurden unterschiedliche Regelungen für verschiedene Finanzprodukte in zwei Stufen eingeführt: zunächst im Jahr 2021, und des Weiteren im Jahr 2023.

Im Wesentlichen verfolgt die EU mit der SFDR die folgenden Ziele: Sie will mehr Nachhaltigkeit erreichen, insbesondere mit Blick auf die Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien (ESG-Kriterien), indem mehr Geld in umweltfreundliche und sozial verantwortliche Unternehmen investiert wird. Zudem soll die SFDR dazu dienen, allgemeine Standards für die Berichterstattung zu finden. Die zusätzlichen Informationen aus der Offenlegungsverordnung sollen Anlegern, die ihr Geld in nachhaltige Unternehmen investieren möchten, bei der Entscheidungsfindung helfen.

Damit will die EU auch ein großes politisches Ziel voranbringen: den Übergang zu einer Netto-Null-Wirtschaft mithilfe privater Mittel. Die größere Transparenz und Einführung von Standards sollen auch das Greenwashing von Finanzprodukten erschweren: Produkte dürfen nicht als nachhaltig beworben werden, ohne darzustellen, wie diese Nachhaltigkeit erreicht wird.

Gemeinsam mit der EU-Taxonomie-Verordnung und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) soll die SFDR ein Kernelement der Nachhaltigkeitsberichterstattung sein (Fin.Connect.Basics zur EU-Taxonomie, Fin.Connect.Basics zur CSRD). Die einzelnen Verordnungen ergänzen sich gegenseitig, so müssen Finanzprodukte, die als nachhaltig gemäß der SFDR (nach Artikel 8 und 9) beworben werden, auch eine bestimmte Taxonomie-Quote ausweisen. Diese gibt den Anteil ökologisch-nachhaltiger Investitionen des Produkts an. Die Anfang 2023 in Kraft getretene CSRD sorgt dafür, dass Finanzinstitute Informationen über die Nachhaltigkeit der Unternehmen leichter erhalten und entsprechend ihren Offenlegungspflichten besser nachkommen können.

Wer ist verpflichtet, was zu berichten?

Der Anwendungsbereich der SFDR ist weitreichend: Sie betrifft vor allem Entwickler und Anbieter von Finanzprodukten und Finanzberater, beispielsweise Versicherungen, Banken, Vermögensverwalter etc. Sie schließt alle Finanzmarktteilnehmer und -berater mit Sitz in der EU ein, ebenso wie Anlageverwalter oder -berater außerhalb der EU, die ihre Produkte in der EU vertreiben. Die Regelung umfasst sowohl produktbezogene als auch unternehmensbezogene Offenlegungspflichten. 

Auf Unternehmensebene müssen gemäß der SFDR Informationen zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und wesentlichen negativen Auswirkungen auf den Internetseiten der Unternehmen veröffentlicht werden (Art. 3 und 4). Nach Artikel 4 ist das Principle-Adverse-Impacts-Statement (PAI-Statement) wichtig. Demnach müssen Unternehmen auf ihrer Website angeben, ob sie die Hauptnachteile von Investitionsentscheidungen für Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen (das PAI-Statement). Wenn sie das tun, müssen sie beispielsweise ihren CO2-Fußabdruck offenlegen. Wenn nicht, müssen sie ihre Gründe dafür erklären, nach dem Prinzip Comply or Explain. Außerdem verlangt die SFDR Transparenz über die Vergütungspolitik im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 7 SFDR).

Unter die produktbezogenen Offenlegungspflichten fällt, dass Finanzmarktteilnehmer für jedes Finanzprodukt vorvertragliche Informationen zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen angeben. Ansonsten müssen sie im Zweifel erklären, warum bzw. dass sie die Nachhaltigkeitsrisiken für nicht relevant halten (Artikel 6 und 7 SFDR). 

Wenn ein Finanzprodukt zwar mit ökologischen und/oder sozialen Merkmalen beworben wird, aber als Hauptzweck nicht eine nachhaltige Geldanlage hat, gelten entsprechend Artikel 8 SFDR zusätzliche Offenlegungspflichten. Für Produkte, die gemäß Artikel 9 als „nachhaltiges Investment“ gelten sollen, müssen Finanzinstitute ebenfalls mehr Informationen offenlegen. Je stärker sie also Nachhaltigkeit bei einem Produkt berücksichtigen oder bewerben, desto mehr Informationen müssen sie offengelegen.

Die Anbieter der Finanzprodukte müssen in ihren Berichten vor allem die Fortschritte bei der Erreichung der Nachhaltigkeitsziele offenlegen (Artikel 11 SFDR). Die Angaben (gemäß den Artikeln 8, 9 und 11 SFDR) müssen sie auf den Internetseiten veröffentlichen und immer aktuell halten (Artikel 10, 12 SFDR). 

Konkreter werden die Pflichten der SFDR durch die hierzu veröffentlichte Delegierte Verordnung. Darin zu finden sind die Technischen Regulierungsstandards der Europäischen Aussichtsbehörden (ESA), die genauer festlegen, welche Inhalte Unternehmen gemäß der SFDR offenlegen müssen. Beispielsweise werden Nachhaltigkeitsindikatoren festgelegt, wie die Treibhausgas-Emissionen. Außerdem liefert die Verordnung standardisierte Mustervorlagen für die produktbezogene Offenlegung, die verwendet werden müssen. Auch die unternehmensbezogene Offenlegungspflicht, das „PAI-Statement“ nach Artikel 4, wird konkretisiert. Im Februar 2023 wurde eine Aktualisierung der Delegierten Verordnung veröffentlicht, in der es um die Offenlegung von Verbindungen der Portfolios zu Gas- und Nuklearaktivitäten geht.

 

Wo finde ich verbindliche und hilfreiche Informationen?

Die wichtigsten Quellen zur SFDR sind die offiziellen Richtlinien zur SFDR, die die Europäische Union herausgegeben hat. Für die genaueren Inhalte, die offengelegt werden sollen, müssen Unternehmen konkret die Delegierte Verordnung und deren Aktualisierung beachten. Eine allgemeine Erklärung der Ziele sowie eine Timeline bietet eine Überblicksseite der Europäischen Kommission.

Hilfreiche Überblicke und Zusammenfassungen der SFDR sind zu finden auf den Websites der Forschungsstelle für Energiewirtschaft sowie bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

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Abbildung 1: Die Verbindung von CSRD, SFDR und EU-Taxonomie

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Abbildung 2: Zeitplan der nächsten Jahre für die Nachhaltigkeitsberichterstattung


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